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§ 35a Satz 1 StPO
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Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren.
Verweis auf
§ 35a Satz 1 StPO
von
§ 52 Absatz 4 Satz 2 RVG