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§ 42 Absatz 3 RVG
(3)
1
Der Senat des Oberlandesgerichts ist mit einem Richter besetzt.
2
Der Richter überträgt die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.
Verweis auf
§ 42 Abs. 3 RVG
von
§ 51 Absatz 2 Satz 4 RVG