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§ 122 Absatz 1 Nummer 1 ZPO
1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
Verweis auf
§ 122 Absatz 1 Nummer 1 ZPO
von
§ 50 Absatz 1 Satz 1 RVG