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§ 67a Absatz 1 Satz 2 VwGO
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Bestellen die Beteiligten einen gemeinsamen Bevollmächtigten nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist, kann das Gericht einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter durch Beschluß bestellen.
Verweis auf
§ 67a Abs. 1 Satz 2 VwGO
von
§ 47 Absatz 1 Satz 2 RVG