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§ 85 Absatz 1 OWiG
(1) Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Bußgeldentscheidung abgeschlossenen Verfahrens gelten die
§§ 359 bis 373a
der Strafprozeßordnung entsprechend, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen.
Verweis auf
§ 85 Abs. 1 OWiG
von
§ 46 Absatz 3 Satz 2 RVG