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§ 52 Absatz 1 Satz 1 RVG
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Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt kann von dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen; er kann jedoch keinen Vorschuss fordern.
Verweis auf
§ 52 Abs. 1 Satz 1 RVG
von
§ 42 Absatz 2 Satz 3 RVG