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§ 53 Absatz 1 RVG
(1) Für den Anspruch des dem Privatkläger, dem Nebenkläger, dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren oder des sonst in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, beigeordneten Rechtsanwalts gegen seinen Auftraggeber gilt
§ 52
entsprechend.
Verweis auf
§ 53 Abs. 1 RVG
von
§ 42 Absatz 2 Satz 2 RVG