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§ 2 Absatz 1 ArbZG
(1)
1
Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen.
2
Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.
Verweis auf
§ 2 Abs. 1 ArbZG
von
§ 21a Absatz 3 Satz 1 ArbZG