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§ 31 Absatz 1 Satz 2 RVG
2
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der auf die einzelnen Antragsteller entfallenden Anzahl der Anteile ist der jeweilige Zeitpunkt der Antragstellung.
§ 31 Absatz 1 Satz 3 RVG
3
Ist die Anzahl der auf einen Antragsteller entfallenden Anteile nicht gerichtsbekannt, wird vermutet, dass er lediglich einen Anteil hält.
§ 31 Absatz 1 Satz 4 RVG
4
Der Wert beträgt mindestens 5.000 Euro.
§ 31 Absatz 2 RVG
(2) Wird der Rechtsanwalt von mehreren Antragstellern beauftragt, sind die auf die einzelnen Antragsteller entfallenden Werte zusammenzurechnen; Nummer 1008 des Vergütungsverzeichnisses ist insoweit nicht anzuwenden.
Verweis auf
§ 31 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 RVG
von
§ 31a Satz 2 RVG