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§ 10 Absatz 1 Nummer 5 ZVG
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
Verweis auf
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG
von
§ 26 Satz 1 Nummer 1 RVG