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§ 124 Absatz 1 Nummer 1 ZPO
1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
Verweis auf
§ 124 Absatz 1 Nummer 1 ZPO
von
§ 23a Absatz 1 Satz 1 RVG