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§ 37 EGGVG
§ 37
(1) Über die Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen nach
§ 33
entscheidet auf Antrag ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.
(2) Stellt ein Gefangener einen Antrag nach Absatz 1, so ist der Antrag von einem Richter bei dem Amtsgericht aufzunehmen, in dessen Bezirk der Gefangene verwahrt wird.
(3)
1
Bei der Anhörung werden Tatsachen und Umstände soweit und solange nicht mitgeteilt, als die Mitteilung den Zweck der Unterbrechung gefährden würde.
2
§ 33a
der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
(4) Die Vorschriften des
§ 23 Abs. 2
, des
§ 24 Abs. 1
, des
§ 25 Abs. 2
und der
§§ 26 bis 30
gelten entsprechend.
§ 38 EGGVG
§ 38
Die Vorschriften der
§§ 31 bis 37
gelten entsprechend, wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder wenn ein Unterbringungsbefehl nach
§ 126a
der Strafprozeßordnung besteht.
§ 45 EGGVG
§ 102 EGGVG
Verweis auf
§§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 EGGVG
von
§ 23 Absatz 3 Satz 1 RVG