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§ 22 Absatz 2 Satz 2 RVG
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Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.
Verweis auf
§ 22 Abs. 2 Satz 2 RVG
von
§ 23 Absatz 1 Satz 4 RVG