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§ 18 Absatz 1 Nummer 1 RVG
1.
jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren);
§ 18 Absatz 1 Nummer 2 RVG
2.
jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung (
§§ 928 bis 934 und 936
der Zivilprozessordnung), die sich nicht auf die Zustellung beschränkt;
Verweis auf
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RVG
von
§ 19 Absatz 2 Satz 1 RVG