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§ 1079 ZPO
§ 1079 Zuständigkeit
Für die Ausstellung der Bestätigungen nach
1.
Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und
2.
Artikel 6 Abs. 2 und 3
der
Verordnung (EG) Nr. 805/2004
sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
§ 1110 ZPO
§ 1110 Zuständigkeit
Für die Ausstellung der Bescheinigung nach den Artikeln 53 und 60 der
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
sind die Gerichte oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
Verweis auf
§ 1079 oder § 1110 ZPO
von
§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a Buchstabe a RVG