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§ 890 Absatz 3 ZPO
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
Verweis auf
§ 890 Abs. 3 ZPO
von
§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 RVG