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§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a RVG
10a.
Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind;
Verweis auf
§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a RVG
von
§ 17 Satz 1 Nummer 1 RVG