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§ 23 Absatz 4 KapMuG
(4)
1
Macht der Kläger die Nichterfüllung des Vergleichs geltend, wird das Verfahren auf seinen Antrag wieder eröffnet.
2
Wird die Klage nunmehr auf Erfüllung des Vergleichs gerichtet, ist die Klageänderung zulässig.
Verweis auf
§ 23 Absatz 4 KapMuG
von
§ 15 Absatz 5 Satz 3 RVG