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§ 23 Absatz 3 Satz 1 KapMuG
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Sofern der Kläger nicht seinen Austritt erklärt hat, beendet das Prozessgericht die nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren durch Beschluss und entscheidet über die Kosten nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der nach
§ 17 Absatz 2 Nummer 4
getroffenen Vereinbarung.
Verweis auf
§ 23 Absatz 3 Satz 1 KapMuG
von
§ 15 Absatz 5 Satz 3 RVG