Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 495a ZPO
§ 495a Verfahren nach billigem Ermessen
1
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt.
2
Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.
Verweis auf
§ 495a ZPO
von
§ 14 Absatz 3 Satz 1 RVG