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§ 104 Absatz 2 Satz 3 ZPO
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Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Verweis auf
§ 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO
von
§ 11 Absatz 2 Satz 3 RVG