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§ 670 BGB
§ 670 Ersatz von Aufwendungen
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Verweis auf
§ 670 BGB
von
§ 11 Absatz 1 Satz 1 RVG