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§ 1835 Absatz 3 BGB
(3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören.
Verweis auf
§ 1835 Abs. 3 BGB
von
§ 1 Absatz 2 Satz 3 RVG