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§ 46 Absatz 2 BRAO
(2)
1
Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte).
2
Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach
§ 46a
.
Verweis auf
§ 46 Absatz 2 BRAO
von
§ 1 Absatz 2 Satz 1 RVG