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1Bei der Berechnung der Beiträge nach Absatz 3 für die in Absatz 2 genannten Institute bestimmen sich die Eigenmittel nach Maßgabe von
§ 53 Absatz 2 Nummer 4 des Kreditwesengesetzes in der für das Bezugsjahr nach Absatz 3 geltenden Fassung.
2Für die Ermittlung der Verbindlichkeiten nach Absatz 3 bleibt ein passiver Verrechnungssaldo zur Hälfte unberücksichtigt.
3Für die Ermittlung der gedeckten Einlagen nach Absatz 3 gilt
§ 3 Absatz 1 und 2 entsprechend.