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§ 12a RStruktFG
§ 12a Zielausstattung des Restrukturierungsfonds
Zielausstattung ist die Summe der Jahresbeiträge, die von CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der
Richtlinie 2014/59/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44) sowie nach § 12b und der Rechtsverordnung nach
§ 12g
bis zum 31. Dezember 2024 zu erbringen sind.
Verweis auf
§ 12a RStruktFG
von
§ 12b Absatz 2 Satz 1 RStruktFG