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§ 109 Absatz 1 Satz 2 AktG
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Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.
Verweis auf
§ 109 Absatz 1 Satz 2 AktG
von
§ 4 Absatz 7 Satz 1 RStruktFG