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§ 2 Absatz 1 SAG
(1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind CRR-Kreditinstitute und CRR-Wertpapierfirmen, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß
§ 1
erfasst sind.
Verweis auf
§ 2 Absatz 1 SAG
von
§ 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 RStruktFG