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§ 61 Absatz 1 Nummer 1 SAG
1.
im Rahmen von Übertragungen nach
§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
als übernehmender Rechtsträger fungieren können (Brückeninstitut) oder
Verweis auf
§ 61 Absatz 1 Nummer 1 SAG
von
§ 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 RStruktFG