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§ 2 Absatz 3 Nummer 1 SAG
1.
Abwicklung ist die Anwendung eines Abwicklungsinstruments zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele.
Verweis auf
§ 2 Absatz 3 Nummer 1 SAG
von
§ 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 RStruktFG