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§ 2 Absatz 1 Satz 1 RettungsG
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Die Enteignung erfolgt durch Erlass einer Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates.
Verweis auf
§ 2 Absatz 1 Satz 1 RettungsG
von
§ 6 Absatz 1 Satz 2 RettungsG