§ 2 Absatz 1 RettungsG
(1) 1Die Enteignung erfolgt durch Erlass einer Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates. 2Die Rechtsverordnung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1.
eine genaue Bezeichnung des Enteignungsgegenstandes;
2.
die Angabe des Enteignungsbegünstigten;
3.
die Angabe, zu welchem Zeitpunkt der Enteignungsgegenstand auf den Enteignungsbegünstigten übergeht (Übergangszeitpunkt);
4.
die Angabe, wo die Begründung für die Enteignung veröffentlicht wird und elektronisch abrufbar ist;
5.
Angaben zur Höhe der Entschädigung, sofern diese zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung bereits feststeht.
3Die Begründung zur Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.