Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 11 Absatz 2 ArbZG
(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die
§§ 3 bis 8
entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den
§§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4
bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.
Verweis auf
§ 11 Abs. 2 ArbZG
von
§ 12 Satz 1 Nummer 4 ArbZG