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§ 23 Absatz 12 REITG
(12)
§ 21 Absatz 2 Satz 4
in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.
Verweis auf
§ 23 Abs. 12 REITG
von
§ 21 Absatz 3 Satz 5 REITG