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§ 13 Absatz 1 REITG
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1
Die REIT-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres mindestens 90 Prozent ihres handelsrechtlichen Jahresüberschusses im Sinne des
§ 275
des Handelsgesetzbuchs, gemindert um die Dotierung der Rücklage nach Absatz 3 Satz 1 sowie einen Verlustvortrag des Vorjahres und erhöht um die Auflösung der Rücklage gemäß Absatz 3 Satz 2, an die Aktionäre als Dividende auszuschütten.
2
§ 150
des Aktiengesetzes findet keine Anwendung.
Verweis auf
§ 13 Absatz 1 REITG
von
§ 21 Absatz 2 Satz 4 REITG