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§ 23 Absatz 4 REITG
(4) Bei Wegfall der Steuerbefreiung sind auf Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, für das noch die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft galt, die
§§ 19 und 19a
anzuwenden.
Verweis auf
§ 23 Abs. 4 REITG
von
§ 19a Absatz 4 Satz 2 REITG