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§ 23 Absatz 2 Satz 2 REITG
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Abweichend von Satz 1 sind auf Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, im ersten Wirtschaftsjahr der steuerbefreiten REIT-Aktiengesellschaft die
§§ 19 und 19a
noch nicht anzuwenden.
Verweis auf
§ 23 Abs. 2 Satz 2 REITG
von
§ 19a Absatz 4 Satz 2 REITG