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§ 10 Absatz 1 Nummer 2 ArbZG
2.
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 ArbZG
3.
in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
§ 10 Absatz 1 Nummer 4 ArbZG
4.
in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt,
§ 10 Absatz 1 Nummer 10 ArbZG
10.
in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung,
Verweis auf
§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 10 ArbZG
von
§ 12 Satz 1 Nummer 1 ArbZG