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§ 19 Absatz 3 REITG
(3) Vorbehaltlich des
§ 19a
sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.
Verweis auf
§ 19 Abs. 3 REITG
von
§ 19a Absatz 1 Satz 1 REITG