Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 15 REITG
§ 15 Mindesteigenkapital
1
Das am Ende eines Geschäftsjahres im Einzel- bzw. Konzernabschluss nach
§ 12 Abs. 1
ausgewiesene Eigenkapital der REIT-Aktiengesellschaft darf 45 Prozent des Betrages, mit dem das unbewegliche Vermögen im Einzel- bzw. Konzernabschluss nach
§ 12 Abs. 1
angesetzt ist, nicht unterschreiten.
2
Nicht dem Mutterunternehmen gehörende und als Fremdkapital ausgewiesene Anteile an in den Konzernabschluss nach
§ 315e
des Handelsgesetzbuchs einbezogenen Tochterunternehmen gelten für die Berechnung des Mindesteigenkapitals als Eigenkapital.
Verweis auf
§ 15 REITG
von
§ 18 Absatz 4 Satz 1 REITG