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§ 16 Absatz 1 REITG
(1)
1
Eine REIT-Aktiengesellschaft, die die Voraussetzungen der
§§ 8 bis 15
erfüllt, unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist und nicht im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens als in dem anderen Vertragsstaat ansässig gilt, ist von der Körperschaftsteuer befreit.
2
Eine REIT-Aktiengesellschaft, die die Voraussetzungen der
§§ 8 bis 15
erfüllt, ist von der Gewerbesteuer befreit.
Verweis auf
§ 16 Abs. 1 REITG
von
§ 18 Absatz 1 Satz 1 REITG