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§ 1 Absatz 1 Nummer 1 REITG
1.
Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte an
a)
inländischem unbeweglichen Vermögen mit Ausnahme von Bestandsmietwohnimmobilien,
b)
ausländischem unbeweglichen Vermögen, soweit dies im Belegenheitsstaat im Eigentum einer REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse oder einer einem REIT vergleichbaren Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse stehen darf und
c)
anderen Vermögensgegenständen im Sinne des
§ 3 Abs. 7
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 REITG
2.
Anteile an Immobilienpersonengesellschaften zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern,
Verweis auf
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 REITG
von
§ 3 Absatz 1 Satz 1 REITG