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§ 11 Absatz 5 REITG
(5) Die Mitteilungspflichten nach
§ 33 Absatz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes und die Pflichten nach
§ 40 Absatz 1 und 2
des Wertpapierhandelsgesetzes gelten auch dann, wenn ein Meldepflichtiger durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 80 Prozent oder 85 Prozent der Stimmrechte an einer REIT-Aktiengesellschaft erreicht, überschreitet oder unterschreitet.
Verweis auf
§ 11 Abs. 5 REITG
von
§ 1 Absatz 4 Satz 1 REITG