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§ 6 Absatz 1 RechVersV
(1) Im Posten "Immaterielle Vermögensgegenstände" sind jeweils gesondert auszuweisen:
1.
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
2.
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
3.
Geschäfts- oder Firmenwert;
4.
geleistete Anzahlungen.
Verweis auf
§ 6 Absatz 1 RechVersV
von
§ 64 Absatz 2 Satz 1 RechVersV