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§ 29 RechVersV
§ 29 Schwankungsrückstellung
1
Auf die Bildung von Schwankungsrückstellungen nach
§ 341h Abs. 1
des Handelsgesetzbuchs sind die in der Anlage enthaltenen Vorschriften anzuwenden.
2
Die für das Versicherungsunternehmen zuständige Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen zulassen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse eine Änderung der Berechnungsgrundlagen erfordern oder die Regelung den Ausgleich der Schwankungen im jährlichen Schadenbedarf nicht oder nicht ausreichend gewährleistet.
Verweis auf
§ 29 RechVersV
von
§ 64 Absatz 1 Satz 1 RechVersV