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§ 57 Absatz 2 RechVersV
(2) Von allen Versicherungsunternehmen sind folgende Angaben zu machen:
1.
Angabe der betriebenen Versicherungszweige und -arten im selbst abgeschlossenen und im in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft;
2.
Bericht über den Geschäftsverlauf in den einzelnen Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und -arten des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts; ferner ist zu berichten über den Geschäftsverlauf in den einzelnen betriebenen Versicherungszweigen des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts.
Verweis auf
§ 57 Abs. 2 RechVersV
von
§ 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 RechVersV