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§ 284 Absatz 2 Nummer 1 HGB
1.
die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden;
§ 284 Absatz 2 Nummer 2 HGB
2.
Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und begründet werden; deren Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen;
Verweis auf
§ 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2 HGB
von
§ 52 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c RechVersV