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§ 268 Absatz 7 HGB
(7) Für die in
§ 251
bezeichneten Haftungsverhältnisse sind
1.
die Angaben zu nicht auf der Passivseite auszuweisenden Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen im Anhang zu machen,
2.
dabei die Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben und
3.
dabei Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen jeweils gesondert zu vermerken.
Verweis auf
§ 268 Abs. 7 HGB
von
§ 34 Absatz 3 Satz 1 RechPensV