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§ 6 Absatz 2 RechPensV
(2) Der Wert der Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen mit verbundenen Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, ist im Anhang gesondert anzugeben.
Verweis auf
§ 6 Abs. 2 RechPensV
von
§ 5 Satz 1 RechPensV