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§ 4 Absatz 1 Nummer 5 BauSparkG
5.
zur Gewährung von Bauspardarlehen und von Darlehen nach den Nummern 1 und 2, zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen nach
§ 1 Abs. 2 Satz 2
sowie zur Beschaffung der darüber hinaus für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel
a)
fremde Gelder von Kreditinstituten und sonstigen Kapitalsammelstellen aufnehmen,
b)
fremde Gelder von sonstigen Gläubigern entgegennehmen,
c)
vorbehaltlich einer Erlaubnis nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1
des Pfandbriefgesetzes Hypothekenpfandbriefe im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
des Pfandbriefgesetzes nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes ausgeben,
d)
sonstige Schuldverschreibungen ausgeben;
Verweis auf
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 BauSparkG
von
§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe c RechKredV